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Aktivitäten
Kfz-Steuerbefreiung bei nachträglich auf Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge

Das am 17. November 2016 in Kraft getretene “Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr” soll bestimmte technische Umrüstungen von Bestandsfahrzeugen zu reinen Elektrofahrzeugen steuerlich fördern.

In der Zeit vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstete Fahrzeuge werden, unabhängig vom Datum der Erstzulassung, nach § 3d Abs. 4 KraftStG für die Dauer von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. In diesen Fällen beginnt die Steuerbefreiung an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt feststellt (Tag der Umrüstung).

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Schwierigkeiten
keine